BGH, Urteil vom 08.05.2018 - XI ZR 790/16
LG Düsseldorf 24. Februar 2016
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OLG Düsseldorf 1. Dezember 2016
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BGH 8. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangt von der Beklagten, der Bank, die Unterlassung der Verwendung vorformulierter Klauseln über „Zinscap-Prämie“ bzw. „Zinssicherungsgebühr“ in variabel verzinsten Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern. Die Klauseln sehen eine sofort fällige, laufzeitunabhängige Gebühr vor.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB) und unterliegen der Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB). Die Zinssicherungsgebühr stellt kein Entgelt für eine gesonderte Sonderleistung dar, sondern ein laufzeitunabhängiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung, was dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Banken dürfen in Verbraucherdarlehensverträgen keine vorformulierten Klauseln über sofort fällige, laufzeitunabhängige Zinscap-Prämien oder Zinssicherungsgebühren verwenden. Solche Klauseln sind unwirksam und können von qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG erfolgreich beanstandet werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.05.2018 - XI ZR 790/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 790/16
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text