BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10
BAG 12. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und langjährig beschäftigt, verlangt tariflichen Mehrurlaub aus 2007, der ihm trotz Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt wurde. Die Beklagte verweigert die Anerkennung des Anspruchs mit Verweis auf Verfall gemäß § 37 Abs. 1 MTV Boden und § 7 Abs. 3 BUrlG.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt, dass tariflicher Mehrurlaub nicht zum 31. März 2008 verfallen ist, da der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen konnte. Die tariflichen Regelungen des MTV Boden unterscheiden nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub und enthalten kein eigenständiges Fristenregime. Daher gilt die Rechtsprechung zum Erhalt des Urlaubsanspruchs bei Krankheit auch für den Mehrurlaub. Verfall tritt erst mit Ablauf des 31. März 2009 ein, danach entsteht ein Ersatzurlaubsanspruch gem. §§ 280, 286, 287, 249 BGB.

Praxishinweis
Tarifliche Mehrurlaubsansprüche sind bei krankheitsbedingter Urlaubsunmöglichkeit nicht vor Ablauf der Übertragungsfrist verfallen, sofern der Tarifvertrag kein abweichendes Fristenregime vorsieht. Arbeitgeber haften für Ersatzurlaub bei Verzug der Urlaubsgewährung. Feststellungsklagen sind zulässig und prozessökonomisch geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 80/10
Entscheidungsdatum : 11. April 2011
Amtliche Quelle :

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