Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 89
- 1. LAG Köln Urteil vom 26.10.2017 - 7 Sa 295/17Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 26. Oktober 2017
- 2. BAG Urteil vom 13.06.2012 - 7 AZR 537/10Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 13. Juni 2012
- 3. "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" || RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Dezember 2017
- 4. Rechte bei Lieferung mangelhafter Ware (Kauf vor 2022)Eingeschränkter ZugriffTeam Hopkins Rechtsanwälte · www.hopkins.law · 4. März 2026
- 5. Rechte des Immobilienkäufers bei Mängeln vor GefahrübergangEingeschränkter ZugriffWp-Backend-Admin · www.ankermay.de · 26. März 2026
- 6. ArbeitszeitverringerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juni 2015
- 7. cic oder Gewährleistungansprüchen nach Gefahrübergang?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. April 2009
- 8. Das Teilzeitbegehren während der Elternzeit - und die dringenden betrieblichen GründeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juni 2014