BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15
OLG Frankfurt 4. Dezember 2014
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BGH 25. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel, die bei geduldeten Kontoüberziehungen ein pauschales Entgelt von 6,90 EUR pro Quartal erhebt, soweit die Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen. Die Beklagte wendet sich mit Revision gegen die Klageerfolg.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1, 3 BGB und ist unwirksam, da sie von wesentlichen Grundgedanken des Verbraucherdarlehensrechts (§ 488 BGB) abweicht und Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die pauschale Gebühr stellt ein verdecktes Bearbeitungsentgelt dar, das bei geringfügigen Überziehungen zu einem wucherähnlichen Missverhältnis (§ 138 Abs. 1 BGB) führt. Die faktische Erhebung des Betrags verstößt zudem gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die neben Sollzinsen ein laufzeitunabhängiges Pauschalentgelt für geduldete Überziehungen vorsehen, sind bei Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig unwirksam. Banken dürfen solche Kosten nicht faktisch erheben, da dies eine unzulässige Umgehung der Inhaltskontrolle darstellt. Abmahnkostenansprüche sind begründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 9/15
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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