Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 8 WF 81/05 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 81/05 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
-
Vorinstanz
AG Haldensleben; 02.03.2004; 8 F 38/02
Leitsatz
Der Streit über die Wirksamkeit eines Vergleiches bedingt die Fortführung des bisherigen Rechtsstreits. Es handelt sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 81/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Friederici, des Richters am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und der Richterin am Oberlandesgericht Joost am 12. Mai 2005 beschlossen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 02.03.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 321,78 EUR.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Schließen die Parteien in einem Rechtsstreit einen Prozessvergleich und entsteht anschließend Streit über dessen Wirksamkeit, so handelt es sich nach zutreffender Auffassung um die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreites. Dies hat zur Folge, dass es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt und die Gebühr nicht noch einmal entsteht (vgl. Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Auflage, Anfechtung eines Vergleichs m. zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.