BFH, Urteil vom 03.03.2011 - V R 24/10
FG Berlin-Brandenburg 6. Mai 2010
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BFH 3. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, geschäftsführende und vertretungsberechtigte Komplementärin mehrerer KGs, erhielt für Geschäftsführung, Vertretung und Haftungsübernahme jeweils Festvergütungen. Das Finanzamt qualifizierte die Haftungsvergütung als umsatzsteuerpflichtige Leistung, die Klägerin focht dies an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine einheitliche, steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bilden. Die Haftung ist rechtlich zwingend mit Geschäftsführung verbunden, eine Aufspaltung sei wirtschaftlich und rechtlich unzutreffend. Die Leistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei, da keine Übernahme von Geldverbindlichkeiten oder Finanzgeschäften vorliegt.

Praxishinweis
Festvergütungen für Komplementärleistungen, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfassen, sind umsatzsteuerpflichtig. Eine steuerfreie Haftungsübernahme nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG scheidet aus, wenn keine Finanzdienstleistung im Sinne der Umsatzsteuer vorliegt. Relevanz für umsatzsteuerliche Behandlung von Komplementärvergütungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 03.03.2011 - V R 24/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 24/10
Entscheidungsdatum : 2. März 2011
Amtliche Quelle :

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