BGH, Versäumnisurteil vom 14.07.2015 - VI ZR 463/14
OLG Düsseldorf 10. Oktober 2014
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BGH 14. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen Aktienerwerbs einer Schweizer Gesellschaft, deren Geschäftsmodell Factoring vorgibt, tatsächlich aber überwiegend Aktienverkäufe an Privatanleger tätigt. Die Beklagten waren in leitender Funktion tätig. Die Aktien wurden über eine deutsche Zweigniederlassung vertrieben, das Unternehmen meldete Insolvenz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Art. 5 Nr. 3 LugÜ II) und wendet deutsches Deliktsrecht (§ 826 BGB) an. Es hebt die Berufungsentscheidung auf, da das Berufungsgericht wesentliche Indizien für ein von Täuschung und sittenwidriger Schädigung der Anleger getragenes „Schwindelunternehmen“ nicht berücksichtigt hat. Die Sache wird zur erneuten Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Praxishinweis
Geschäftsleiter haften nach § 826 BGB, wenn das Geschäftsmodell systematisch auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist. Bei grenzüberschreitendem Aktienvertrieb ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach LugÜ II zu prüfen. Sorgfältige Beweiswürdigung ist für die Haftung entscheidend.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Mai 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 14.07.2015 - VI ZR 463/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 463/14
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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