BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16
BGH 19. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein Wohnhausgrundstück mit Maklerexposé, das einen trockenen Keller zusichert. Trotz Haftungsausschluss für Sachmängel wird Feuchtigkeit im Keller festgestellt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt einen Sachmangel gem. §§ 434 Abs. 1 Satz 3, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da die im Exposé zugesicherte Trockenheit des Kellers nicht vorliegt. Arglistige Täuschung begründet einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Der Haftungsausschluss greift nicht bei Arglist (§ 444 BGB). Rückabwicklung ist möglich, Nacherfüllung unzumutbar.

Praxishinweis
Öffentliche Zusicherungen im Exposé begründen Beschaffenheitserwartungen, die auch bei Haftungsausschluss gelten. Arglistige Täuschung ermöglicht Schadensersatz statt der Leistung und Rückabwicklung. Verkäufer müssen bei Mängeln im Exposé umfassend aufklären, um Haftung zu vermeiden.

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    Martin · https://alpha-recht.de/blog/ · 14. August 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 256/16
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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