BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R
LSG Sachsen-Anhalt 17. Juni 2010
>
BSG 8. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger leidet an infantiler Zerebralparese mit Adduktorenspastik und begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme einer ambulanten Behandlung mit Botulinumtoxin A (BTX/A). Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung und unzureichende Studienlage.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung für die Indikation Adduktorenspastik und fehlender Phase-III-Studien zur Wirksamkeit des BTX/A abgewiesen (§§ 27, 31 SGB V, AMG). Ein Off-Label-Use kommt nicht in Betracht, da keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Auch die Behandlung in einer Hochschulambulanz begründet keinen weitergehenden Anspruch (§ 117 SGB V).

Praxishinweis
Ambulante Versorgung mit Fertigarzneimitteln außerhalb der Zulassung ist nur bei Vorliegen veröffentlichter Phase-III-Studien möglich. Hochschulambulanzen unterliegen den gleichen Leistungsbegrenzungen wie Vertragsärzte. Off-Label-Use und Einzelimporte sind restriktiv zu prüfen, insbesondere bei fehlender lebensbedrohlicher Erkrankung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 19/10 R
    Entscheidungsdatum : 7. November 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text