BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11
BGH 20. Oktober 2011
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BGH 23. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte war Vorarbeiter einer städtischen Bauhofkolonne, in der Mitangeklagte den Geschädigten während der Arbeitszeit mehrfach körperlich misshandelten. Er wurde in drei Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, obwohl er anwesend war.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da das Landgericht zu Unrecht eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Verhinderung betriebsfremder Straftaten verneinte (§ 13 StGB). Betriebsbezogen sind nur Straftaten mit innerem Zusammenhang zum Betrieb. Die Misshandlungen waren keine betriebsbezogenen Taten, eine Garantenstellung bestand daher nicht. Eine Prüfung unter § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) wurde versäumt.

Praxishinweis
Garantenpflichten von Vorgesetzten beschränken sich auf betriebsbezogene Straftaten. Bei außerhalb des betrieblichen Zusammenhangs begangenen Taten besteht keine erweiterte Überwachungspflicht. Die unterlassene Hilfeleistung ist stets eigenständig zu prüfen, auch bei wiederholten Misshandlungen im Betrieb.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 71/11
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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