BFH, Urteil vom 10.04.2019 - VI R 6/17
FG Niedersachsen 30. November 2016
>
BFH 10. April 2019

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2014 im Rahmen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses bei verschiedenen Tätigkeitsstätten eingesetzt. Er begehrte die steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten zur zuletzt zugeordneten Tätigkeitsstätte als Reisekosten gem. § 9 Abs. 4 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidungsgründe
Das FG verneint eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, da bei befristeten Arbeitsverhältnissen keine unbefristete Zuordnung möglich ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG). Eine zweite Zuordnung während des befristeten Verhältnisses gilt nicht für die gesamte Dauer (§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG). Verlängerungen des befristeten Vertrags stellen kein neues Arbeitsverhältnis dar.

Praxishinweis
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte ausgeschlossen. Folgezuordnungen gelten nur für den jeweiligen Zeitraum. Fahrtkosten können daher als Reisekosten geltend gemacht werden, wenn keine dauerhafte Zuordnung vorliegt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge23

  • 1Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 2Anwendung des neuen Reisekostenrechts mit Kopplung an erste TätigkeitsstätteEingeschränkter Zugriff
    rsw.beck.de

  • 3Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte bei LeiharbeitEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 28. Oktober 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.04.2019 - VI R 6/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 6/17
Entscheidungsdatum : 10. April 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text