BGH, Urteil vom 06.09.2011 - 1 StR 633/10
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BVerfG 6. September 2005
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BGH 10. Januar 2007
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO verurteilt, da er Provisionseinkünfte aus Tarnfirmen in Panama und Liechtenstein für 1988–1993 nicht erklärte. Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung (§ 334 StGB). Die Revisionen beider Seiten führen zur teilweisen Aufhebung.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, weil das Landgericht den Antrag auf Feststellung der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 2 DBA Kanada 1981 rechtsfehlerhaft als rechtlich bedeutungslos ablehnte. Die Ansässigkeit ist für die Anwendung der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 3 DBA und damit für die Steuerpflicht entscheidend. Zudem sind die Feststellungen zur Verjährung der Bestechung unzureichend, da die Tatbeendigung nicht hinreichend bestimmt wurde.

Praxishinweis
Bei grenzüberschreitender Steuerhinterziehung ist die korrekte Anwendung des DBA, insbesondere zur Ansässigkeit und Rückfallklausel, verfahrensentscheidend. Einstellungsurteile wegen Verjährung erfordern umfassende, nachvollziehbare Feststellungen zur Tatbeendigung. Fehlerhafte Beweisablehnungen können zur Aufhebung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.09.2011 - 1 StR 633/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 633/10
Entscheidungsdatum : 6. September 2011
Amtliche Quelle :

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