BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 5 AZR 389/04
LAG Rheinland-Pfalz 11. März 2004
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BAG 13. Juli 2005
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LAG Rheinland-Pfalz 16. März 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Angestellter, war mehrfach wegen Rückenleiden und Alkoholsucht arbeitsunfähig. Nach Ablauf der 26-wöchigen Krankenbezugsdauer gemäß § 71 BAT stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Streit besteht über die Fortsetzung der Entgeltfortzahlung ab dem 9. Januar 2002.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Klageabweisung auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit eine Fortsetzungserkrankung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG bzw. § 71 Abs. 5 BAT darstellt. Der Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung und muss Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Die objektive Beweislast für eine Fortsetzungserkrankung liegt beim Arbeitgeber.

Praxishinweis
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ist die genaue Abgrenzung zwischen neuer Erkrankung und Fortsetzungserkrankung entscheidend. Arbeitgeber müssen die objektive Beweislast tragen, Arbeitnehmer hingegen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Schweigepflichtentbindung ist hierfür unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 5 AZR 389/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 389/04
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2005

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