BFH, Urteil vom 28.05.2019 - II R 4/16
FG Münster 26. November 2015
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BFH 28. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von seinen Eltern bebaute Grundstücke unter lebenslangem Nießbrauchsvorbehalt. Die Eltern tragen weiterhin Schuldzinsen für auf den Grundstücken lastende Darlehen, obwohl der Kläger die Verbindlichkeiten übernommen hat. Das Finanzamt berücksichtigt die Schuldzinsen bei der Bewertung des Nießbrauchs.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 7, 9, 10, 12 ErbStG sowie §§ 14, 15, 16 BewG und § 1047 BGB. Das Gericht bestätigt, dass der Wert des Nießbrauchs die Bereicherung mindert und die Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs abzuziehen sind, wenn der Nießbraucher gesetzlich oder vertraglich zur Zinszahlung verpflichtet bleibt. Die Schuldzinsen mindern den Nießbrauchswert auch beim Bedachten, da dieser wirtschaftlich entlastet ist.

Praxishinweis
Bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt sind Schuldzinsen für bestehende Darlehen bei der Nießbrauchsbewertung abzuziehen, sofern der Nießbraucher die Zinslast trägt. Ein Abzug der übernommenen Verbindlichkeiten beim Bedachten ist ausgeschlossen, da die wirtschaftliche Belastung beim Nießbraucher verbleibt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 28.05.2019 - II R 4/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 4/16
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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