BGH, Urteil vom 09.04.2015 - 4 StR 401/14
BGH 9. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte fuhr trotz fehlender Fahrerlaubnis und erheblicher Alkoholisierung (1,24 ‰ BAK, Cannabinoide) ein Fahrzeug. Er wurde u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit gem. § 316 StGB verurteilt. Die Revision richtet sich gegen die Annahme des bedingten Vorsatzes.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit lückenhaft begründet. Die bloße Alkoholisierung und der Versuch Dritter, den Angeklagten zum Anhalten zu bewegen, genügen nicht ohne Feststellungen zum Trinkverlauf, Trinkende und Wahrnehmung der Anhalteversuche. Die Beweiswürdigung verletzt § 261 StPO, da sie wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.

Praxishinweis
Für die Annahme bedingten Vorsatzes bei Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) sind detaillierte Feststellungen zum Alkoholkonsum, zur Einsichtsfähigkeit und zur Wahrnehmung von Warnhinweisen erforderlich. Eine Verurteilung allein aufgrund der BAK und externer Hinweise ist unzureichend und revisionsanfällig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.04.2015 - 4 StR 401/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 401/14
Entscheidungsdatum : 8. April 2015
Amtliche Quelle :

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