BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ausländische Beschuldigte wurden bei Festnahme nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK über ihr Recht auf konsularische Unterstützung belehrt. Die Strafgerichte verwerteten deren Aussagen trotz fehlender Belehrung. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Nichtbeachtung der Belehrungspflicht und deren Folgen im Strafverfahren.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK als völkerrechtlicher Vertrag im Rang eines Bundesgesetzes unmittelbar anwendbar und self-executing ist. Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (LaGrand, Avena) ist verfassungsrechtlich zu berücksichtigen. Die restriktive Auslegung des Bundesgerichtshofs verletzt das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip). Die Belehrungspflicht umfasst alle Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamte, und begründet subjektive Rechte des Beschuldigten. Die Folgen eines Verstoßes sind vom Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Verfassungsentscheidung neu zu bestimmen.

Praxishinweis
Bei Festnahme ausländischer Beschuldigter ist unverzüglich über das Recht auf konsularische Unterstützung zu belehren. Verwertungsverbote bei Verstößen gegen Art. 36 WÜK sind möglich und müssen im Revisionsverfahren geprüft werden. Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs ist bei der Auslegung völkerrechtlicher Normen zwingend zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2115/01
Entscheidungsdatum : 19. September 2006
Amtliche Quelle :

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