BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R
BSG 28. Februar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten einer einseitigen Brustvergrößerung sowie Fahrkosten. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Verweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit und Nichtvorliegen einer Krankheit ab. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 27 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Die Brustasymmetrie stellt keine Krankheit dar, da keine Funktionsbeeinträchtigung oder entstellende Auffälligkeit vorliegt. Psychische Belastungen rechtfertigen keine Operation als Leistung der GKV. Fahrkosten sind nur bei Naturalleistung erstattungsfähig; ein Anspruch auf Naturalleistung besteht nicht.

Praxishinweis
Kostenerstattung für kosmetische Eingriffe bei nicht entstellender Brustasymmetrie ist ausgeschlossen. Psychische Beeinträchtigungen begründen keinen Anspruch auf operative Behandlung durch die GKV. Fahrkosten sind nur bei anerkannten Naturalleistungen erstattungsfähig. Antragstellung muss klar auf Naturalleistung gerichtet sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 19/07 R
    Entscheidungsdatum : 27. Februar 2008
    Amtliche Quelle :

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