BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 70/14
BGH 30. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend wegen mangelhafter Pflasterarbeiten (Verwendung von Kies Körnung 2/5 statt 0/5) durch Beklagte 1. Beklagte 2 haftet als Bauleiterin wegen Bauüberwachung. Die Klägerin ließ Fahrspuren sanieren und fordert Ersatz der Kosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Mangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB i.V.m. § 13 Nr. 1 VOB/B, da Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit vorliegt, unabhängig von Wert- oder Gebrauchstauglichkeit. Die Haftung der Beklagten 2 als Bauleiterin wird bejaht. Die Nichtzulassungsbeschwerden werden wegen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) aufgehoben, da das Berufungsgericht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Schadensersatzaufwands und den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht berücksichtigt hat.

Praxishinweis
Bei Mängeln durch Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit genügt die Feststellung des Mangels auch ohne Wertminderung. Die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere das rechtliche Gehör bei Beweisangeboten zu Schadensursachen und Verhältnismäßigkeit, sind strikt zu wahren. Revision wird bei Gehörsverletzungen zugelassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 70/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 70/14
Entscheidungsdatum : 29. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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