BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - III ZR 333/14
BGH 25. Juni 2015
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BGH 13. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 EUR wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen. Die Klage wird erstinstanzlich abgewiesen, das Berufungsgericht weist sie als derzeit unbegründet ab, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht.

Entscheidungsgründe
Der III. Zivilsenat setzt den Streitwert für die Revision auf 10.000 EUR fest. Die Beschwer des beklagten Landes überschreitet nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO, da die Klage nur vorübergehend unbegründet abgewiesen wurde und keine endgültige Zahlungspflicht besteht. Maßgeblich ist der Minderwert nach § 3 ZPO, nicht die Höhe des geltend gemachten Anspruchs.

Praxishinweis
Bei vorübergehender Klagabweisung wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Revisionsstreitwert auf einen Bruchteil der Forderung zu bemessen. Dies begrenzt die Zulässigkeit der Revision und beeinflusst die Prozesskostenrisiken erheblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - III ZR 333/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 333/14
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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