BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2023 - 2 BvL 22/17
FG Köln 12. Oktober 2017
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BVerfG 28. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die verfassungsrechtliche Prüfung von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG (Streitjahr 2015), der einen starren Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen vorschreibt. Die steuerliche Bewertung führt zu einer höheren Steuerlast als die handelsbilanzielle mit einem niedrigeren Zinssatz.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorlage unzulässig, da das Finanzgericht die Verfassungsmäßigkeit des starren 6 %-Zinssatzes nicht hinreichend begründet hat. Insbesondere fehlt eine überzeugende Darlegung der Vergleichsgruppen und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Typisierung und Realitätsgerechtigkeit des Zinssatzes.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont die strengen Anforderungen an Vorlagebeschlüsse bei Art. 3 Abs. 1 GG-Verstößen im Steuerrecht. Für die Verfassungsprüfung von Typisierungen wie dem Rechnungszinsfuß ist eine differenzierte und fundierte Begründung unerlässlich, um Zulässigkeit der Vorlage zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2023 - 2 BvL 22/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 22/17
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2023
Amtliche Quelle :

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