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1. Januar 2005
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1. September 2009
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1. August 2013
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1. Januar 2021
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1. Juni 2025
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- 2.
- in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 3.
- in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
- 4.
- in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
- 5.
- in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Fachbeiträge • 9
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