BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15
BGH 13. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, insbesondere Wiederbeschaffungsaufwand und entgangenen Gewinn. Die Parteien streiten über die Anrechnung der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung sowie die Berechnung des entgangenen Gewinns.

Entscheidungsgründe
Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei fiktiver Schadensabrechnung nur die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig; eine Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung ist unzulässig. Die Umsatzsteuerbemessung richtet sich nach dem fiktiven Wiederbeschaffungswert, nicht nach dem tatsächlichen Fahrzeugkauf. Die Schätzung des entgangenen Gewinns durch das Berufungsgericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und ist mangels ausreichender Anhaltspunkte rechtsfehlerhaft.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist die Umsatzsteuer nur in Höhe des fiktiven Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen, nicht der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer. Eine Kombination mit konkreten Kosten ist unzulässig. Entgangener Gewinn bedarf einer nachvollziehbaren, rechtlich einwandfreien Schätzung oder konkreten Darlegung.

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  • 1Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässigEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Dezember 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 654/15
Entscheidungsdatum : 12. September 2016
Amtliche Quelle :

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