BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 489/19
LG Bonn 28. März 2019
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OLG Köln 14. November 2019
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BGH 12. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein Ärztebewertungsportal, auf dem Ärzte ohne Einwilligung mit Basisprofilen geführt werden. Der Kläger, nicht zahlender Arzt, begehrt Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung seiner Daten, insbesondere wegen ungleicher Behandlung gegenüber zahlenden Ärzten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, Art. 17 DS-GVO).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird abgewiesen. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO zulässig, da berechtigte Interessen der Beklagten und Nutzer überwiegen. Ein strenges Gleichbehandlungsgebot besteht nicht; Ungleichbehandlungen sind nur unzulässig, wenn sie den Kläger als „Köder“ für zahlende Ärzte missbrauchen. Das Medienprivileg nach Art. 38 BayDSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO greift nicht, da keine journalistische Tätigkeit vorliegt.

Praxishinweis
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen nichtzahlende Ärzte mit Basisprofilen ohne Einwilligung listen und unterschiedlich behandeln, sofern keine verdeckte Benachteiligung als Werbeplattform für zahlende Ärzte erfolgt. Das Medienprivileg schützt keine bloßen Bewertungsportale ohne eigene journalistische Bearbeitung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 489/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 489/19
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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