BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17
LG Köln 13. Juli 2016
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OLG Köln 5. Januar 2017
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BGH 20. Februar 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird ohne Einwilligung mit Basisdaten und Nutzerbewertungen auf dem Arztbewertungsportal der Beklagten geführt. Die Beklagte bietet zahlenden Ärzten Premium-Profile ohne Einblendung konkurrierender Ärzte an, während bei der Klägerin als Nichtzahlerin solche Anzeigen erscheinen. Die Klägerin verlangt Löschung und Unterlassung der Profilveröffentlichung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Zugrundelegung von §§ 29, 35 BDSG, § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog, dass die Beklagte ihre Rolle als neutraler Informationsmittler durch werbliche Bevorzugung zahlender Ärzte verlässt. Dies mindert das Gewicht ihres Kommunikationsfreiheitsrechts, sodass das schutzwürdige Interesse der Klägerin an Löschung und Unterlassung überwiegt.

Praxishinweis
Bewertungsportale, die durch werbliche Gestaltung die Neutralität aufgeben, riskieren Löschungs- und Unterlassungsansprüche der Betroffenen. Die Abwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und Kommunikationsfreiheit verschiebt sich zugunsten der Betroffenen, wenn verdeckte Werbepraktiken vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 30/17
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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