BVerwG, Urteil vom 04.12.2020 - 3 C 5/20
VG München 12. Dezember 2018
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VGH Bayern 25. Juni 2019
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VGH Bayern 17. Januar 2020
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BVerwG 4. Dezember 2020

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Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad (§ 316 StGB) verurteilt. Die Beklagte untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gemäß § 11 Abs. 8 FeV, nachdem er ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte. Die Eintragung im Fahreignungsregister unterlag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einem Verwertungsverbot.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Untersagung ein Dauerverwaltungsakt ist, dessen Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (§ 3, § 11 Abs. 8 FeV, § 29 StVG). Da die Eintragung zur Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verwertbar war, durfte die fehlende Gutachtensvorlage nicht als Grundlage für die Annahme fehlender Eignung dienen.

Praxishinweis
Bei Untersagungen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Ein Verwertungsverbot der Anlasstat im Fahreignungsregister schließt die Annahme fehlender Eignung nach § 11 Abs. 8 FeV aus, wenn das Gutachten vor Ablauf der Frist gefordert, aber nicht vorgelegt wurde.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 04.12.2020 - 3 C 5/20
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 C 5/20
    Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

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