BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14
LG Verden 1. Oktober 2013
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BGH 6. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten verkaufen an den Kläger ein bebautes Grundstück. Im Kaufvertrag ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Vorvertraglich geben die Beklagten Wohnflächenangaben in Exposé und Grundrisszeichnungen, die sich später als unzutreffend erweisen. Der Kläger verlangt Kaufpreisminderung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führt eine vorvertragliche Beschreibung von Eigenschaften, die nicht in der notariellen Urkunde enthalten ist, regelmäßig nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst keine ausdrücklich oder konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 444 BGB). Hier fehlt jedoch eine solche Vereinbarung. Ein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung (§§ 280, 241, 311 BGB) scheitert mangels Vorsatz.

Praxishinweis
Vorvertragliche Angaben zu Grundstückseigenschaften begründen ohne Aufnahme in die notarielle Urkunde keine Beschaffenheitsvereinbarung. Haftungsausschlüsse bleiben wirksam, sofern keine ausdrückliche Beschaffenheitsgarantie vorliegt. Arglistige Falschinformation ist nur bei nachgewiesenem Vorsatz ersatzpflichtig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 78/14
Entscheidungsdatum : 5. November 2015
Amtliche Quelle :

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