BGH, Urteil vom 20.10.2017 - V ZR 42/17
LG Landshut 18. Januar 2017
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BGH 20. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, getrennt durch einen Maschendrahtzaun auf der Grenze. Der Beklagte ließ ohne Zustimmung der Kläger einen höheren Holzflechtzaun unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun errichten. Die Kläger verlangen dessen Beseitigung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert den Maschendrahtzaun als Grenzeinrichtung i.S.v. §§ 921, 922 BGB, deren Erhaltung auch im äußeren Erscheinungsbild verlangt werden kann. Eine einvernehmliche Errichtung wird vermutet. Die Errichtung des Holzflechtzauns ohne Zustimmung verletzt den Bestandsschutz der Grenzeinrichtung (§ 922 Satz 3 BGB) und begründet einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB.

Praxishinweis
Grenzeinrichtungen sind auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild geschützt; Änderungen bedürfen der Zustimmung beider Nachbarn. Eigentümer haften für Störungen durch Mieter. Die Entscheidung stärkt den Schutz gemeinsamer Grenzanlagen gegen einseitige optische Veränderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.10.2017 - V ZR 42/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 42/17
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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