BGH, Urteil vom 16.01.2018 - X ZR 44/17
AG Düsseldorf 17. August 2016
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LG Düsseldorf 21. April 2017
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BGH 16. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger buchen eine China-Rundreise. Aufgrund einer Militärparade entfallen zwei zentrale Peking-Besichtigungen (Platz des Himmlischen Friedens, Verbotene Stadt). Die Beklagte ersetzt diese durch einen weniger bedeutenden Tempelbesuch. Die Kläger treten daraufhin vom Vertrag zurück und fordern Rückerstattung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 651a Abs. 5 BGB: Eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen berechtigt zum Rücktritt, unabhängig von der Wirksamkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts. Die Klausel in den AGB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 BGB unwirksam, da sie keine sachlichen Grenzen und keine Zumutbarkeitsprüfung enthält. Die Änderung verändert den Gesamtcharakter der Reise und ist nicht notwendig im Sinne des § 651a BGB.

Praxishinweis
Leistungsänderungsvorbehalte in AGB müssen konkrete, zumutbare und nach Vertragsschluss eintretende Änderungen vorsehen. Wesentliche Reiseleistungen dürfen nur bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände geändert werden, andernfalls besteht Rücktrittsrecht des Reisenden gem. § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.01.2018 - X ZR 44/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 44/17
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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