BGH, Urteil vom 26.11.2025 - VIa ZR 826/22
BGH 26. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem VW Tiguan 2.0 TDI (Motor EA 288, Euro 6) und fordert Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen; Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB mangels sittenwidrigen Verhaltens und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV wegen fehlender Schutzwirkung. Der BGH hebt auf, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Differenzschaden besteht. Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht zur Schadensdarlegung angehört und keine Feststellungen zur deliktischen Haftung getroffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen im Motor EA 288 besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV auf Differenzschaden. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Rückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.11.2025 - VIa ZR 826/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 826/22
    Entscheidungsdatum : 25. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text