BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14
BGH 8. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte nutzt Teileigentum, ausgewiesen als Hobbyräume, als Wohnraum und vermietet es mehrfach neu. Die Klägerin verlangt Unterlassung der zweckwidrigen Wohnnutzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stützt den Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 2 WEG. Die zweckwidrige Wohnnutzung begründet eine fortdauernde Störung, die Verjährung beginnt erst mit Beendigung der Nutzung. Neuvermietungen setzen die Verwirkung des Anspruchs zurück.

Praxishinweis
Unterlassungsansprüche gegen zweckwidrige Wohnnutzung von Teileigentum verjähren nicht während der Nutzung, auch bei Mieterwechsel. Neuvermietungen begründen regelmäßig neue Ansprüche und verhindern Verwirkung. Dies stärkt die Durchsetzbarkeit von Teilungserklärungsvorgaben im Wohnungseigentumsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 178/14
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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