BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 378/18
LAG Sachsen 8. Juni 2018
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BAG 13. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt einem schwerbehinderten, gleichgestellten Kläger nach Zustimmung des Integrationsamts. Die Klägerin rügt die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF. Die Vorinstanzen geben der Klage statt.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF nicht eintritt, wenn die Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß unterrichtet und angehört wurde. Eine Nachholung der Anhörung vor Vollzug der Kündigung ist möglich und heilend. Die ordnungsgemäße Beteiligung ist festzustellen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung unterrichten und anhören; eine verspätete Anhörung vor Vollzug kann die Kündigung wirksam erhalten. Die Unwirksamkeitsfolge greift nur bei vollständigem Ausbleiben der Beteiligung. Fristen analog § 102 BetrVG sind zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 378/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 378/18
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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