BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15
LAG Sachsen 7. Mai 2015
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BAG 25. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten angestellt und erhielt zwei Änderungskündigungen. Die Beklagte leitete das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ein, der Betriebsrat widersprach der ersten Kündigung, bat jedoch um weitere Gehaltsinformationen. Die Beklagte kündigte vor Ablauf der Anhörungsfrist, ohne diese Informationen zu ergänzen.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung vom 27. November 2012 ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da keine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorlag. Eine vorzeitige Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber aufgrund besonderer Anhaltspunkte sicher sein kann, dass der Betriebsrat sich nicht mehr äußert. Die Bitte um ergänzende Informationen schließt eine abschließende Stellungnahme aus.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG sicherstellen, dass der Betriebsrat tatsächlich abschließend Stellung genommen hat. Fehlen besondere Anhaltspunkte, ist vor Ablauf der Frist eine Nachfrage erforderlich, um eine vorzeitige Kündigung zu vermeiden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 345/15
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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