BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
BAG 29. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt festzustellen, dass seine Mitglieder bei Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz keine Ab- und Rückmeldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber haben. Die Beklagte verlangt die Abmeldung zur Ermöglichung der Arbeitsorganisation. Streitgegenstand sind §§ 37 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrVG sowie arbeitsvertragliche Nebenpflichten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine generelle Befreiung von der Ab- und Rückmeldepflicht. Diese Pflichten sind arbeitsvertragliche Nebenpflichten, die dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitsausfall organisatorisch zu kompensieren. Eine Abmeldepflicht entfällt nur, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeit nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Praxishinweis
Betriebsratsmitglieder müssen sich grundsätzlich bei Betriebsratstätigkeit ab- und zurückmelden, auch wenn sie den Arbeitsplatz nicht verlassen. Nur bei klarer Unmöglichkeit einer Umorganisation entfällt die Pflicht; der Arbeitgeber kann in diesem Fall eine nachträgliche Gesamtdauer-Mitteilung verlangen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - 7 ABR 135/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 135/09
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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