BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 355/12
ArbG Hagen 10. Mai 2011
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LAG Hamm 15. Dezember 2011
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BAG 12. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung der Fahrzeiten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen mit dem vereinbarten Stundenlohn. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Tarifverträgen für das Metallbauerhandwerk NRW. Die Beklagte vergütet Fahrten nur mit der tariflichen Auslösung gemäß Lohntarifvertrag (LTV).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen sind keine tarifliche Arbeitszeit (§ 2 MTV) und daher nicht mit dem Stundenlohn zu vergüten. Die tarifliche Auslösung (§ VII LTV) regelt abschließend die Vergütung. Die Fahrzeit ist zwar „versprochener Dienst“ (§ 611 BGB), wird aber durch den Tarifvertrag gesondert abgegolten.

Praxishinweis
Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen sind nach Tarifvertrag nicht als Arbeitszeit zu vergüten, sondern durch Auslösung abgegolten. Eine zusätzliche Stundenlohnvergütung ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht nicht. Dies gilt auch bei Anwendung von Metallhandwerkstarifverträgen.

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  • 1BAG, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 355/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 355/12
Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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