BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 4 AZR 630/08
BAG 9. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Ärztin am Universitätsklinikum, begehrt Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL ab 1. November 2006 wegen behaupteter Übertragung medizinischer Verantwortung als Oberärztin. Die Beklagte verweigert die Eingruppierung, da keine Übertragung durch den Arbeitgeber vorliege.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 12 TV-Ärzte/TdL setzt die Eingruppierung als Oberärztin die ungeteilte medizinische Verantwortung für einen Teilbereich mit Aufsichts- und Weisungsbefugnis über mindestens eine Fachärztin voraus. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da ihr keine solche Verantwortung übertragen wurde und die Ambulanz keinen eigenständigen Teilbereich darstellt.

Praxishinweis
Für die Eingruppierung als Oberärztin ist eine ausdrückliche, arbeitgeberseitige Übertragung der medizinischen Verantwortung mit entsprechender personeller und organisatorischer Leitungsbefugnis erforderlich. Alleinige Ernennungen durch Chefärzte ohne Arbeitgeberzustimmung genügen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 4 AZR 630/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 630/08
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2009

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