BSG, Beschluss vom 08.03.2021 - B 2 U 2/21 S
SG Aachen 28. Juni 2019
>
LSG Nordrhein-Westfalen 27. Juli 2020
>
BSG 8. März 2021

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und bestreitet die Kostentragungspflicht. Er rügt eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 GKG und verweist auf die Prozessführungsbefugnis nach § 73 Abs. 4 SGG.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung nach § 66 GKG bleibt erfolglos, da die Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung grundsätzlich verbindlich sind (§ 29 Nr. 1 GKG). Ein offenkundiger, schwerwiegender Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Die Kostentragungspflicht ist durch den Kläger selbst veranlasst, Mehrkosten durch fehlerhafte Sachbehandlung sind nicht ersichtlich.

Praxishinweis
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 GKG ist die Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht überprüfbar. Ein Absehen von Kosten nach § 21 GKG setzt einen eindeutigen, schwerwiegenden Verfahrensfehler voraus. Die Nichtzulassungsbeschwerde erfordert keinen vor dem BSG zugelassenen Vertreter bei Kostenerinnerungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 08.03.2021 - B 2 U 2/21 S
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 2 U 2/21 S
    Entscheidungsdatum : 8. März 2021
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text