BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwSt (B) 6/25
BGH 11. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt legt gegen die Nichtzulassung der Revision in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren Beschwerde ein. Die Berufung des Rechtsanwalts war zuvor bereits unzulässig, da die Rechtsmittelschrift nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wurde.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Revisionskläger keine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO dargelegt hat. Zudem war die Berufung wegen Verstoßes gegen § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO unzulässig. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wurde nicht festgestellt.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist die ausdrückliche Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO zwingend. Rechtsmittel sind elektronisch einzureichen (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 32d, 32a StPO), andernfalls sind sie unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwSt (B) 6/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwSt (B) 6/25
    Entscheidungsdatum : 10. November 2025
    Amtliche Quelle :

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