BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15
LG Köln 20. November 2013
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OLG Köln 6. Februar 2015
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BGH 12. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen widerrechtlicher öffentlicher Zugänglichmachung von 15 Musiktiteln über eine Internettauschbörse mittels eines WLAN-Anschlusses des Beklagten. Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin, der Beklagte bestreitet Täterschaft und Verjährung. Eine Abmahnung erfolgte 2008.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Schadensersatzansprüche gem. §§ 85, 97 UrhG a.F. und Erstattungsansprüche für Abmahnkosten (§ 97a UrhG a.F.). Die Täterschaft des Anschlussinhabers wird durch tatsächliche Vermutung bejaht, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügte. Die Lizenzanalogie zur Schadensberechnung ist auch bei Tauschbörsen zulässig (§ 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB). Verjährung ist überwiegend nicht eingetreten.

Praxishinweis
Bei Filesharing über Familienanschlüsse genügt die bloße Möglichkeit der Nutzung durch Dritte nicht zur Entlastung des Anschlussinhabers; dieser muss konkrete Nachforschungen anstellen. Schadensersatz kann fiktiv nach Lizenzanalogie berechnet werden. Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 48/15
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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