BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20
LG Köln 12. Juni 2018
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OLG Köln 19. Dezember 2019
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BGH 27. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, rügt die Wirksamkeit von Klauseln in AGB der Beklagten-Bank, die eine fingierte Zustimmung des Kunden zu Vertragsänderungen (§ 675g BGB) vorsehen. Streitgegenstand sind insbesondere Klauseln zu Änderungen von Geschäftsbedingungen und Entgelten für Hauptleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass § 675g BGB keine abschließende Sperrwirkung gegenüber der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB entfaltet. Die Klauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie eine unbeschränkte Vertragsänderung mittels Zustimmungsfiktion ermöglichen und das Äquivalenzverhältnis zu Lasten des Verbrauchers verschieben.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Vertragsänderungen per Schweigen des Verbrauchers fingieren und keine inhaltlichen Beschränkungen enthalten, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Banken müssen für Änderungen von Hauptleistungsentgelten und Geschäftsbedingungen zwingend wirksame Änderungsverträge abschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 26/20
Entscheidungsdatum : 26. April 2021
Amtliche Quelle :

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