BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16
OLG Stuttgart 4. Mai 2016
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BGH 21. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestehens zweier Bausparverträge, die Beklagte kündigte diese mit Wirkung nach über zehn Jahren Zuteilungsreife. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung der Bausparverträge aus den Jahren 1999.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Kündigungsrecht der Beklagten aus § 488 Abs. 3 BGB aF, da dieses stillschweigend ausgeschlossen ist. Hingegen steht der Beklagten ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu, da diese Norm auch auf Bausparkassen als Darlehensnehmer anwendbar ist. Die Kündigung ist wirksam, da die Verträge seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind und die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ein wichtiges Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 3, § 314 BGB liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bausparkassen können Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF ordentlich kündigen, wenn seit Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Ein Ausschluss dieses Rechts durch AGB ist unzulässig. Die Ansparphase begründet kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 488 Abs. 3 BGB aF.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 272/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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