BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09
BGH 28. September 2011

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Sachverhalt
Der Kläger, Nachfahre der Familie Borsig, begehrt Unterlassung der Namensnutzung „Borsig“ durch die Beklagten für eine Liegenschaft und einen Geschäftsbetrieb („Landgut Borsig“) sowie Löschung der Domain „landgut-borsig.de“. Die Beklagten erwarben das Grundstück und nutzen den Namen zur geschäftlichen Kennzeichnung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 12 Satz 1 Fall 2 BGB (Namensrecht). Das Gericht bestätigt die Berechtigung des Klägers, erkennt aber an, dass der Name „Landgut Borsig“ als namensrechtlich schutzwürdige, im allgemeinen Sprachgebrauch stehende Bezeichnung der Liegenschaft verselbständigt sein kann. Die Beweiserhebung zur Verkehrsgeltung wurde verfahrensfehlerhaft unterlassen, weshalb das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Die Nutzung eines Familiennamens für eine Liegenschaft und verbundenen Geschäftsbetrieb kann bei bestehendem berechtigtem Interesse und Verkehrsgeltung namensrechtlich zulässig sein. Vor Klageentscheidung ist die Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung umfassend zu beweisen. Domainlöschung ist nur über Verzichtserklärung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 188/09
Entscheidungsdatum : 28. September 2011
Amtliche Quelle :

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