BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 6 AZR 155/23
ArbG Regensburg 1. September 2022
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LAG München 14. Februar 2023
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BAG 23. Mai 2024
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BAG 20. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Gymnasiallehrer in kirchlicher Trägerschaft, verlangt von der Beklagten die Erstattung der von seinem Bruttogehalt einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2018. Streit besteht über die Wirksamkeit der Altersgrenze von 45 Jahren in Nr. 6 Abs. 7 SR-L und deren Vereinbarkeit mit dem AGG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht gewährt Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§§ 233, 234 ZPO). Die Altersgrenze in Nr. 6 Abs. 7 Satz 1 SR-L stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung i.S.d. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG dar und ist daher gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Regelung verfolgt kein legitimes sozialpolitisches Ziel, sondern dient ausschließlich finanziellen Wettbewerbsinteressen der Privatschulträger.

Praxishinweis
Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind als AGB besonderer Art nur auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Altersgrenzen, die keine objektive berufliche Anforderung erfüllen und rein finanzielle Interessen verfolgen, verstoßen gegen das AGG und sind unwirksam. Rechtsanwälte dürfen sich bei Fristkontrolle auf Handaktenvermerke stützen, ohne Kalender zusätzlich zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 6 AZR 155/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 155/23
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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