BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX R 60/07
FG Baden-Württemberg 1. August 2007
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BFH 25. August 2009

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Sachverhalt
Die Kläger realisieren innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist Verluste aus dem Verkauf von Aktien und kaufen am selben Tag dieselbe Anzahl gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Kursen zurück. Das Finanzamt erkennt die Verluste wegen angeblichen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO nicht an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die steuerliche Anerkennung der Verluste gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt nicht vor, da der Verkauf als eigenständiger Steuertatbestand mit Zäsurwirkung gilt und der anschließende Wiederkauf zu unterschiedlichen Kursen keine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung rechtfertigt.

Praxishinweis
Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Jahresfrist sind auch bei taggleichem Wiederkauf gleicher Stückzahl und Art steuerlich anzuerkennen. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO scheitert, wenn keine ungewöhnliche, vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Gestaltung vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX R 60/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 60/07
Entscheidungsdatum : 25. August 2009

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