BGH, Urteil vom 29.09.2022 - I ZR 180/21
LG München II 24. Februar 2017
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OLG München 25. Oktober 2017
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LG München II 20. Mai 2020
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OLG München 14. Dezember 2020
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BGH 29. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Alleinerbe, legte im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, das die Beklagten als lückenhaft beanstanden. Parallel erhob der Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil zur Auskunftserteilung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung auf, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage trotz anhängiger Zwangsmittelverfahren besteht. Die Vollstreckungsabwehrklage zielt auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und ist nicht durch das Zwangsmittelverfahren nach §§ 887, 888 ZPO ausgeschlossen. Ein paralleles Verfahren ist zulässig, da der Streitgegenstand und die Rechtswirkungen differieren.

Praxishinweis
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bleibt auch bei laufendem Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO zulässig und ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schuldner können so aktiv die Vollstreckbarkeit eines Titels anfechten, ohne auf das Zwangsmittelverfahren verwiesen zu sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.09.2022 - I ZR 180/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 180/21
Entscheidungsdatum : 28. September 2022
Amtliche Quelle :

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