BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19
AG Landshut 25. Januar 2019
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LG München I 13. November 2019
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BGH 17. Dezember 2020
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BGH 17. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Kostenerstattung wegen vorsätzlichen Verschweigens des ihr bekannten Täters einer Urheberrechtsverletzung über dessen Internetanschluss geltend. Der Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne den Täter vorgerichtlich zu benennen.

Entscheidungsgründe
Die Klage auf Kostenerstattung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB scheitert, da keine vertragliche Nebenpflicht zur Täterbenennung aus dem Unterlassungsvertrag besteht. Eine gesetzliche Sonderverbindung zwischen Anschlussinhaber und Rechtsinhaber, die eine vorprozessuale Aufklärungspflicht begründet, wird verneint. Die sekundäre Darlegungslast im Prozess ersetzt eine vorgerichtliche Auskunftspflicht. Ein Anspruch aus § 826 BGB wird ebenfalls abgelehnt. Unionsrecht verlangt keine weitergehende Auskunftspflicht.

Praxishinweis
Anschlussinhaber haften nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter über ihren Anschluss und sind vorgerichtlich nicht verpflichtet, den Täter zu benennen. Die sekundäre Darlegungslast im Prozess bleibt das zentrale Instrument zur Sachverhaltsaufklärung. Abmahnungen begründen keine weitergehenden Aufklärungspflichten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 228/19
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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