BGH, Urteil vom 14.05.2020 - VII ZR 205/19
OLG Celle 14. August 2019
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BGH 14. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Honorarnachforderungen aus mehreren Architekten- und Ingenieurverträgen, die Pauschalhonorare unterhalb der HOAI-Mindestsätze vorsahen. Sie beruft sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 1 HOAI (2009) und fordert das nach Mindestsätzen berechnete Honorar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin die Mindestsatzunterschreitung nicht schlüssig darlegt. Nach § 7 Abs. 1 HOAI (2009) trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung. Das Gericht stellt fest, dass nur Teilleistungen beauftragt wurden, die Klägerin aber das volle Mindestsatzhonorar geltend macht. Zudem ist sie an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden.

Praxishinweis
Bei Honorarforderungen nach HOAI-Mindestsätzen muss der Auftragnehmer den vertraglich beauftragten Leistungsumfang präzise darlegen und nachweisen. Pauschalhonorare sind nur unwirksam, wenn eine schlüssige Mindestsatzunterschreitung vorliegt. Nachträgliche Nachforderungen können treuwidrig sein, wenn sie die Kalkulationsgrundlage des Auftraggebers zerstören.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.05.2020 - VII ZR 205/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 205/19
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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