BAG, Urteil vom 02.06.2022 - 8 AZR 191/21
LAG Sachsen-Anhalt 26. Januar 2021
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BAG 2. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Hausarbeiter beschäftigt und wurde während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Die Kündigung erfolgte vor Anerkennung seiner Schwerbehinderung. Er macht Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung wegen Schwerbehinderung geltend, da die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX nicht eingeholt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. § 168 SGB IX findet keine Anwendung, da zum Kündigungszeitpunkt weder eine behördliche Feststellung noch ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung vorlag. Eine offenkundige Schwerbehinderung war nicht gegeben. Ohne Kenntnis der Schwerbehinderung entfällt die Vermutung der Benachteiligung i.S.v. § 22 AGG. Ein Verstoß gegen § 167 SGB IX begründet keine Diskriminierungsvermutung.

Praxishinweis
Die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX ist nur bei nachgewiesener oder offenkundiger Schwerbehinderung vor Kündigung erforderlich. Arbeitgeber müssen über die Schwerbehinderung informiert sein, damit eine Benachteiligungsannahme nach § 22 AGG greift. Ein bloßer Verdacht oder spätere Anerkennung genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 02.06.2022 - 8 AZR 191/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 191/21
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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