BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23
AG Starnberg 14. August 2020
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LG München II 22. Mai 2023
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LG München II 26. Juni 2023
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BVerfG 16. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wurde während einer vorläufigen zivilrechtlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Suizidalität 5-Punkt-fixiert. Die Fixierung wurde gerichtlich genehmigt, die Klägerin und ihr Lebensgefährte legten Beschwerde gegen die Anordnung ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 und 4 BGB a.F. für die Fixierung lagen vor, die Fachgerichte beachteten das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Verfahren nach § 331 FamFG. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht substantiiert dargelegt.

Praxishinweis
Die Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung bei akuter Eigengefährdung ist unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und summarischer Prüfung nach § 331 FamFG verfassungsgemäß. Prozessstandschaft für Vertrauenspersonen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist ausgeschlossen; nur der unmittelbar Betroffene ist beschwerdebefugt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1114/23
    Entscheidungsdatum : 15. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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