BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
BVerfG 13. Juni 2007

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Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungsmäßigkeit der automatisierten Abrufbefugnisse von Kontostammdaten nach § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG sowie §§ 93 Abs. 7, 8 und 93b AO. Streitgegenstand ist insbesondere die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Zugriffsregelungen für Strafverfolgungs-, Finanz- und Sozialbehörden.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 93 Abs. 8 AO wegen unzureichender Normenklarheit für verfassungswidrig, da der Kreis der berechtigten Behörden und der Zweck der Datenabrufe nicht hinreichend bestimmt sind. § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG sowie § 93 Abs. 7 und § 93b AO genügen hingegen den Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind gerechtfertigt, da sie auf legitime Zwecke beschränkt, erforderlich und verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Praxishinweis
Automatisierte Kontostammdatenabrufe sind zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen klar definiert und auf konkrete Ermittlungszwecke beschränkt sind. § 93 Abs. 8 AO bleibt bis zur Neuregelung eingeschränkt anwendbar. Banken und Behörden müssen Datenschutzkontrollen und Protokollierung sicherstellen, um Rechtsschutz zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1550/03
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2007
Amtliche Quelle :

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