BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03
OLG Zweibrücken 13. November 2003
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BVerfG 21. Dezember 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene wurde wegen Fahrens unter dem Einfluss von Cannabis gemäß § 24a Abs. 2 StVG verurteilt, nachdem im Blut THC im Spurenbereich (<0,5 ng/ml) nachgewiesen wurde. Die Vorinstanzen bestätigten die Ordnungswidrigkeit trotz fehlender Nachweisgrenze für Fahruntüchtigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da § 24a Abs. 2 StVG verfassungskonform nur bei THC-Konzentrationen anzuwenden ist, die eine mögliche Fahruntüchtigkeit anzeigen (mindestens 1 ng/ml). Die bisherige Gleichsetzung von Nachweis- und Wirkungszeit widerspricht Art. 2 Abs. 1 GG und verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Praxishinweis
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG erfordern künftig eine THC-Konzentration im Blut, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit als möglich erscheinen lässt. Spurenwerte unterhalb von 1 ng/ml genügen nicht für eine Sanktionierung. Rückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2652/03
Entscheidungsdatum : 20. Dezember 2004
Amtliche Quelle :

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